Pflicht zur Textil-Kennzeichnung

Informationsreihe für mehr Rechtssicherheit
Einige Abmahnungen und Klage-Fluten überschütten die Hobby- & Handarbeitsbranche – dem wollen wir offen und aufklärend gegenübertreten! Aus diesem Grund starten wir eine „Informationsreihe“ für mehr Rechtssicherheit. Schützen Sie sich und ersparen Sie sich unnötige Anwaltskosten oder Klagen meist in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Teil 1: Impressums-Pflicht nicht vergessen | Teil 3: DSGVO was ist das denn?

Strenge Vorschriften zur Textilkennzeichnung

Wer textile Waren innerhalb der EU an Endkunden verkauft, muss diese ordnungsgemäß auszeichnen! Bei Rechtsverletzungen gibt es keinen Weitergabe-Schutz. Es handelt sich zwar primär um eine Herstellerpflicht jedoch ist jeder "Empfänger" wiederum in der Kontrollpflicht. Somit hat jeder Anbieter zu kontrollieren, zu prüfen und nach den derzeitigen Richtlinien des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG) entsprechend (für Endkunden) zu kennzeichnen. Dabei geht es darum, Werbetexte, Superlative oder Marketing-Floskeln zu unterbinden, um Endverbraucher zu schützen.

Wie immer sind solche Regeln gut gemeint, rufen jedoch oftmals Menschen auf den Plan, welche mit massenhaften Klagen drohen, um sich zu bereichern. Mehrfache Abmahnungen, Rundschreiben, Strafgelder und Klageschriften sind in den letzten Monaten auch in unserem Netzwerk aufgetaucht. Nehmen Sie das Thema ernst – grobe Verletzungen der Regularien starten bei 5-stelligen Beträgen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Grund genug für uns, ausführliche Informationen an Sie weiterzugeben. Denn: Der Nutzen des Gesetzes ist es, dass sich der Endverbraucher vor Kaufabschluss über die verarbeiteten Materialien, deren Qualität und Verwendbarkeit informieren kann.

Regularien für zulässige Bezeichnungen

Grundsätzlich sind alle Textilerzeugnisse, die ausschließlich Textilfasern mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 % enthalten, zu kennzeichnen. Endverbraucher müssen über die Faserarten, die bei der Herstellung des Textilerzeugnisses verarbeitet wurden, aufgeklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Bezeichnung und die Gewichtsanteile aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern wahrheitsgemäß in absteigender Reihenfolge anzugeben sind (z. B. 80 % Baumwolle / 20 % Polyester).

Es dürfen ausschließlich nur die gesetzlich vorgesehenen Bezeichnungen verwendet werden. Eine Übersicht zu den zulässigen Bezeichnungen der Textilfasern finden Sie hier.

Wortverbindungen, Erweiterungen oder Abkürzungen sind unzulässig. Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen lediglich den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ in der Kennzeichnung tragen. Als „sonstige Fasern“ dürfen Fasern zusammengefasst werden, deren Anteil 5 % nicht übersteigt.

Besonderheiten und Ausnahmen

Besondere Bestimmungen erhalten z. B. Leder oder Horn. Folgender Hinweis muss angegeben werden: „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“. Ausnahmen sind maßgeschneiderte Produkte, die von selbstständigen Schneidern hergestellt wurden.

Anforderungen an Kennzeichnung und Etikett

Die Kennzeichnung und die Etikettierung müssen für den Endverbraucher dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar, verständlich und zugänglich sein. Falls ein Etikett verwendet wird, muss dieses fest angebracht sein. Die Informationen zu den Fasern müssen in der Sprache desjenigen Mitgliedstaates erfolgen, in dem die Textilerzeugnisse dem Endverbraucher bereitgestellt werden - in Deutschland demnach in Deutsch.

Hinweis: Die Pflegekennzeichnung bei textiler Ware ist hingegen keine Pflicht, sondern kann freiwillig angegeben werden. Es gibt allerdings Richtlinien zu Pflegesymbolen und deren Verwendung (GINETEX).

Verkauf im Online-Handel

Natürlich gelten die Pflichten auch für den Verkauf der Textilerzeugnisse über einen Onlineshop. Jeder Fachhändler muss sicherstellen, dass jeder Kunde die Textilkennzeichnungsangaben vor dem Kaufabschluss zur Kenntnis nehmen kann. Die Informationen sollten für jeden leicht zugänglich gemacht werden und dürfen nicht versteckt werden. Eine bloße Verlinkung, ohne ausdrücklichen Hinweis zu weiteren Informationen zur Textilkennzeichnung, sind abmahngefährdet. Unmittelbar vor Abgabe einer Bestellung müssen die Pflichtangaben nochmals eingeblendet werden.


Quellen und weiterführende Informationen zum Textilkennzeichnungsgesetz

Umfangreiche Informationen zur EU-Verordnung, zur Textilkennzeichnung sowie zum Textilkennzeichnungsgesetz finden Sie auf der Informationswebseite des Händlerbundes.

Der Händlerverbund stellt zudem eine FAQ-Datei zur Textilkennzeichnung zur Verfügung. Schauen Sie doch einfach mal rein.


Weitere Fragen zu Informationen & Service durch VENO können Sie gerne direkt an info@veno.com richten. Wir unterstützen Sie gerne in dem Paragraphendschungel. Hinterlassen Sie uns einfach eine Nachricht.

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