Impressums-Pflicht nicht vergessen

Informationsreihe für mehr Rechtssicherheit
Einige Abmahnungen und Klage-Fluten überschütten die Hobby- & Handarbeitsbranche – dem wollen wir offen und aufklärend gegenübertreten! Aus diesem Grund starten wir eine „Informationsreihe“ für mehr Rechtssicherheit. Schützen Sie sich und ersparen Sie sich unnötige Anwaltskosten oder Klagen meist in Höhe von mehreren Tausend Euro.

Teil 2: Textil-Kennzeichnungspflicht | Teil 3: DSGVO was ist das denn?

Strikte Anweisungen zur Anbieterkennzeichnung

Die strengen Regularien für die Impressumspflicht auf Webseiten ist eine Besonderheit in Deutschland. In kaum einem anderen Land sind die Vorschriften zur „Anbieterkennzeichnung“ im Internet so streng wie bei uns.

Jedes Unternehmen und jeder, der gewerblich handelt, muss auf seiner Website über ein rechtssicheres Impressum verfügen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Impressum für einen Onlineshop benötigt wird oder für die Firmenwebseite. Die Angaben können sich zwar regelmäßig ändern – aber es ist gar nicht so schwer, ein vollständiges Impressum zu erstellen, zu ändern oder zu ergänzen. Dies gilt im Übrigen auch für Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook, Google + oder Twitter.
Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten:

Impressum immer auf aktuellem Stand halten.

Vorab möchten wir das Impressum erläutern. Der Begriff „Impressum“ stammt ursprünglich aus dem Presserecht. Vor einigen Jahren etablierte sich das Impressum auch für Webseiten.

Ein Impressum beinhaltet eine ladungsfähige Anschrift des Inhabers einer Website, damit rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchgesetzt werden können. Die Pflicht zur so genannten "Anbieterkennzeichnung" (Impressumspflicht) ergibt sich aus § 5 TMG sowie § 55 RStV.
(Quelle: eRecht24)

Folgende wesentlichen Anforderungen für das Impressum einer Webseite sind im Telemediengesetz angeführt, die es zu berücksichtigen gilt. Wichtig ist, dass das Impressum von jeder Seite der Webseite aus durch einen eindeutigen Link aufrufbar ist.

  1. Name und Anschrift des Betreibers
  2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
  3. Angabe des Vertretungsberechtigten
  4. Register und Registernummer
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  6. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
  7. Angabe eines Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Angebote (falls Angebote vorhanden)
  8. Optische Gestaltung und Erreichbarkeit im Rahmen der Website-Navigation

Disclaimer einbinden.

Der Begriff „Disclaimer“ wird im Internetrecht als Fachausdruck für einen Haftungsausschluss verwendet. Sie, als Webseitenbetreiber, sollten sich vorab Gedanken bezüglich der Haftung für Links und fremde Inhalte auf Ihrer Website machen. Als eine Option für die Minimierung rechtlicher Risiken wird dabei ein Haftungsausschluss (so genannter Disclaimer) verwendet.


Datenschutzerklärung immer erforderlich.

Speichern Sie personenbezogene Daten Ihrer Besucher? Eventuell ist es Ihnen nicht bewusst - aber alleine das Abfragen von Daten über das Kontaktformular reicht aus, eine Abmahnung zu erhalten. Nutzer müssen darüber informiert werden, welche Daten Sie, als Seitenbetreiber, speichern. Diese Daten werden über das Internet verschickt und können eventuell von Hackern ausgelesen werden.

Die Datenschützer fassen unter dem Begriff „personenbezogene Daten“ nicht nur Name oder Anschrift zusammen. Auch Daten, die etwa über den Facebook-Like-Button oder Google Analytics übertragen werden, zählen dazu. Ebenso wie die IP-Adressen der Seitenbesucher, die in Server-Logs gespeichert werden.

Google Analytics und DSGVO

Nutzen Sie Tools wie Google Analytics? Denn im Einsatz erfasst das Tool auch Daten, welche nach deutschem und internationalem Recht geschützt werden müssen! Hier greift auch bei allen neuen digitalen Wegen und sozialen Netzwerken eine weitreichende Rechtsunsicherheit, die der Fachhandel sehr oft übersieht.

Wie sensibel diese Daten zu handhaben sind, zeigt alleine schon die neue DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), die ab dem 25. Mai 2018 in Kraft tritt. Diese stellt viele Grundsätze des Datenschutzrechts nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf den Kopf. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Informationsreihe Teil 3: DSGVO was ist das denn?

Informieren Sie Ihre Kunden

Seitenbetreiber, die keine aktuelle und vollständige Datenschutzerklärung auf ihrer Webseite anbieten, werden aktuell sehr häufig abgemahnt.
Deshalb sollten Sie Ihre Kunden informieren über

  • Art,
  • Umfang,
  • Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und
  • über die Verarbeitung seiner Daten in Nicht-EU-Staaten.

Hilfestellung gibt Ihnen der Impressumsgenerator von eRecht24

Mit dem eRecht24 Impressumsgenerator haben Sie die Möglichkeit, in einzelnen Schritten Ihr Impressum inkl. Disclaimer und Datenschutzerklärung schnell und einfach selbst zu generieren. Am Ende steht die fertige Vorlage zum Download bereit und können diese auf Ihrer Webseite einbinden.

ABER: Die Einbindung der generierten Vorlage erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko.


Weitere Fragen zu Informationen & Service durch VENO können Sie gerne direkt an info@veno.com richten. Wir unterstützen Sie gerne in dem Paragraphendschungel. Hinterlassen Sie uns einfach eine Nachricht.

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